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   VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08   

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https://dejure.org/2011,12324
VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08 (https://dejure.org/2011,12324)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2011 - 13 A 184.08 (https://dejure.org/2011,12324)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. November 2011 - 13 A 184.08 (https://dejure.org/2011,12324)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 4 BauGB, § 1a Abs 2 S 1 BauGB, § 13a BauGB, § 214 Abs 2a Nr 1 BauGB
    Genehmigung eines großen Einzelhandels und Auswirkungen auf die "Entwicklung" zentraler Versorgungsbereichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08
    Unterhalb des genannten Wertes ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig dafür, dass mit derartigen Auswirkungen zu rechnen ist, während bei Betrieben oberhalb dieser Größe der Antragsteller die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, S. 452 [454]).

    Je deutlicher die Regelgrenze von 1 200 m 2 Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 -, a.a.O. S. 454).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2005 - 3 S 479/05

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Auswirkungen auf Raumordnung;

    Auszug aus VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08
    Eines konkreten Nachweises, dass derartige Auswirkungen eintreten werden, bedarf es nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 S 479.05 -, BauR 2006, S. 486).

    Bei derartigen Verstößen besteht regelmäßig die Vermutung negativer Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 S 479.05 -, BauR 2006, S. 486).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08
    Die gerichtliche Kontrolle der durch den Bezirk nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 34, 301; 45, 309).
  • VG Berlin, 09.03.2011 - 13 A 72.08

    Rückausnahme zu einem nach § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzten generellen

    Auszug aus VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08
    Zur Planung befugt ist der Bezirk vielmehr schon dann, wenn er hierfür - wie oben ausgeführt - hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, S. 1338; VG Berlin, Urteil vom 9. März 2011 - VG 13 A 72.08 -, juris, Rn. 43).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 8.05

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08
    Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne der vorgenannten Vorschrift, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m 2 überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 8.05 -, BauR 2006, S. 648).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet;

    Auszug aus VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08
    Zur Planung befugt ist der Bezirk vielmehr schon dann, wenn er hierfür - wie oben ausgeführt - hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, S. 1338; VG Berlin, Urteil vom 9. März 2011 - VG 13 A 72.08 -, juris, Rn. 43).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08
    Deshalb wird zur Widerlegung der Vermutung regelmäßig erforderlich sein, dass eine atypische Fallgestaltung vorliegt, etwa deshalb, weil der beabsichtigte Betrieb nicht zu der Art von Betrieben gehört, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst werden sollen, weil er zum Beispiel auf ein schmales Warensortiment oder auf solche Artikel beschränkt ist, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen, oder weil die konkrete städtebauliche Situation von derjenigen abweicht, in der § 11 Abs. 3 BauNVO das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen gerade verhindert wissen will, etwa deshalb, weil der Einzugsbereich des Betriebes im Warenbereich bisher unterversorgt ist oder sich der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage befindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, NJW 1984, S. 1768 [1769]).
  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08
    Der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zu Grunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotenzial aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (vgl. BVerwGE 117, 25 [35] = NVwZ 2003, S. 86).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08
    Die gerichtliche Kontrolle der durch den Bezirk nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 34, 301; 45, 309).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2010 - 2 D 74/08

    Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen als ein den

    Auszug aus VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08
    Da das Baugesetzbuch jedoch keinen Anspruch auf Fortbestand eine Bebauungsplans einräumt, ist von einer Fehlgewichtung dieses Belangs nur dann auszugehen, wenn der Plangeber dieser Einschränkung keinen entsprechend gewichtigen öffentlichen Belang entgegen setzen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. September 2010 - 2 D 74.08.NE -, BauR 2011, S. 973).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16

    Normenkontrolle; DIN-Vorschriften; Einberufung Gemeinderat; Auslegung eines

    Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu bejahen (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Urt. v. 15.11.2011 - 13 A 184.08 - juris, Mitschang, ZfBZ 2007, 453, 455; Krautzberger, in Ernst/Zierhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 13 a Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2021 - 8 S 48/19

    Begriff der anderen Maßnahmen der Innenentwicklung; Anpassungspflicht an

    Unter § 13a BauGB dürfte daher als "andere Maßnahme der Innenentwicklung" auch die Überplanung von gewachsenen städtebaulichen Strukturen im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB fallen, die nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, wenn damit der Zweck verfolgt wird, die vorhandenen städtebaulichen Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie - gegebenenfalls in nur wenigen Beziehungen - die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ders., BauGB, Stand: Mai 2021, § 13a Rn. 30; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 15.11.2011 - 13 A 184.08 -, juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2014 - 10 N 138.11

    Vorbescheid; planungsrechtliche Zulässigkeit eines großflächigen

    Auch das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids habe, da das Vorhaben im Gewerbegebiet im Widerspruch zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stünde (vgl. VG Bln, Urteil vom 15. November 2011 - VG 13 A 184.08 -, juris).

    Die Vermutung, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem Gewerbegebiet unzulässig ist, greife vielmehr schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Ansiedlung dieses Betriebes an einem nicht integrierten Standort die Rückgewinnung von Kaufkraft durch den Einzelhandel innerhalb des Versorgungsbereiches unmöglich gemacht oder doch wesentlich erschwert wird (vgl. Urteil vom 15. November 2011, a.a.O, juris Ls. und Rn. 54).

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